122c Abs. 5 AVIV). 18. Soweit sich das SECO in seiner Stellungnahme an den Antragsteller auf den Schutz der Privatsphäre bezieht, wäre nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes eine Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ vorzunehmen. Falls Personendaten vorliegen, welche nicht anonymisiert werden können, ist das Zugangsgesuch gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach datenschutzrechtlichen Vorgaben von Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu prüfen und eine Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ gemäss Rechtsprechung vorzunehmen.