17. Insoweit das SECO in seiner Stellungnahme an den Antragsteller erklärt, der Zugang zu den verlangten Informationen würde insgesamt den Vollzug des Arbeitslosengesetzes beeinträchtigen, müsste es eine Ausnahmenorm nach Art. 7 resp. einen Spezialfall nach Art. 8 BGÖ Öffentlichkeitsgesetz benennen und begründen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass im Falle einer Nichtunterzeichnung der vorgeschlagenen wirkungsorientierten Vereinbarung13 durch einen Kanton das WBF per Verfügung darüber bestimmt, in welchem Umfang diese angewendet wird (Art. 122c Abs. 5 AVIV).