4/7 und private Interessen gegen die Herausgabe der Informationen sprechen würden. Von der Möglichkeit, dem Beauftragten im Schlichtungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, machte das SECO keinen Gebrauch. Demzufolge legte das SECO weder dar noch ist vorliegend ersichtlich, inwiefern die kantonalen Bestimmungen restriktiver sind als jene des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes.