Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich das Bundesgericht in Bezug auf die Begründungsdichte bei der kantonalen Interessenabwägung nach § 23 IDG an das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes anlehnt.12 Das SECO erwähnte in der Stellungnahme an den Antragsteller einzig die Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ, die kantonale Norm § 23 IDG, deren Einschränkungsgründe sowie das Ergebnis der Einschätzung der kantonalen Behörde und teilte nur mit, dass das öffentliche