16. Der Kanton Zürich hat zwar ein vom Öffentlichkeitsgesetz unterschiedliches Konzept,11 jedoch sind die kantonalen Einschränkungen nach § 23 IDG vergleichbar mit den Ausnahmebestimmungen nach Öffentlichkeitsgesetz. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich das Bundesgericht in Bezug auf die Begründungsdichte bei der kantonalen Interessenabwägung nach § 23 IDG an das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes anlehnt.12 Das SECO erwähnte in der Stellungnahme an den Antragsteller einzig die Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst.