Da die verlangten Dokumente den Zeitraum von 2015 bis 2017 betreffen, fallen diese in einen Zeitraum, für welchen das IDG, d.h. die kantonale Gesetzgebung, bereits das Öffentlichkeitsprinzip kennt, weshalb die Wirksamkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ grundsätzlich entfällt. Da es sich um ein vom Bund erstelltes amtliches Dokumente handelt, bleibt einzig noch fraglich, ob die geltende kantonale Bestimmung § 23 IDG restriktiver ausgestaltet ist als das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. 16.