kann.10 15. Die vom Antragsteller verlangten Wirkungsindizes wurden vom SECO erstellt und betreffen die RAV-Stellen des Kantons Zürich. Dieser Kanton kennt seit dem 1. Oktober 2008 das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). Da die verlangten Dokumente den Zeitraum von 2015 bis 2017 betreffen, fallen diese in einen Zeitraum, für welchen das IDG, d.h. die kantonale Gesetzgebung, bereits das Öffentlichkeitsprinzip kennt, weshalb die Wirksamkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ grundsätzlich entfällt.