8 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Ausnahmenorm auf die kantonale Gesetzgebung und nicht auf die kantonale Rechtsanwendung bzw. auf die Beurteilung eines Zugangsgesuches durch eine kantonale Behörde in Anwendung kantonalen Rechts bezieht. Vielmehr hat die Bundesbehörde die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ gemäss oben genannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu prüfen