BGÖ befasste sich bereits das Bundesgericht. In seinen Erwägungen hält es fest, dass die Entstehungsgeschichte der Norm deutlich macht, dass bewusst eine grosszügige Abweichung vom Öffentlichkeitsprinzip zugunsten derjenigen Kantone gemacht wurde, die kein Öffentlichkeitsprinzip kennen. Zudem ist die Ausnahme primär nur auf Dokumente anwendbar, die vom Kanton erstellt worden sind, der einen weniger weitgehenden Zugang zu amtlichen Dokumenten kennt als der Bund.