3/7 Interesse im Sinne von § 23 IDG entgegenstünde. Sowohl der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als auch die Privatsphäre der einzelnen RAV-Mitarbeiter würden im Fall der Zugangsgewährung erheblich beeinträchtigt. 14. Mit der Ausnahmenorm von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ befasste sich bereits das Bundesgericht.