2017. 13. Das SECO beruft sich für seine Zugangsverweigerung auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ. Danach ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verweigern, wenn durch seine Gewährung die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können. Es macht geltend, dass der Herausgabe der Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Stellen ein überwiegendes öffentliches und privates