Somit fällt der vorliegende Sachverhalt in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Unbestritten ist, dass das SECO Datenherr der verlangten und von ihm generierten Wirkungsindizes ist, die verlangten Informationen als amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ gelten und das SECO für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständig ist (Art. 10 BGÖ). Uneinigkeit besteht hingegen in der Frage der Zugänglichkeit zu den Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Stellen des Kantons Zürich, aufgeschlüsselt nach ihren Standorten, für die Jahre 2015-2017. 13.