11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.7 12. Das SECO gehört zur Bundesverwaltung und untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ dem Öffentlichkeitsgesetz. Es wird kein Zugang zu einem Dokument verlangt, welches vom Katalog nach Art. 3 BGÖ erfasst wird. Somit fällt der vorliegende Sachverhalt in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.