Hingegen schränkte der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag auf den Eventualantrag ein, d.h. auf den Zugang zu den Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Stellen des Kantons Zürich, aufgeschlüsselt nach ihren Standorten, für die Jahre 2015-2017. 8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: