Dies bedeutet, dass auch das Zugangsgesuch vom 12. Februar 2019 gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ nicht bewilligt werden kann.» 4. Gegen diese Zugangsverweigerung reichte der Antragsteller am 12. März 2019 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. In seinen Unterlagen befindet sich neben seinem Zugangsgesuch vom 12. Februar 2019 an das SECO auch eine Stellungnahme des AWA vom 18. Februar 2019 betreffend ein Zugangsgesuch vom 15. Februar 2019 beim AWA zu den Wirkungsindizes der kantonalen RAV-Stellen.