e BGÖ zu verweigern. Der Herausgabe der Wirkungsindizien der einzelnen RAV steht ein überwiegendes öffentliches und privates Interesse im Sinne von § 23 des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich entgegen. Denn eine Herausgabe dieser Informationen würde den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) sowie die Privatsphäre einzelner RAV-Mitarbeiter erheblich beeinträchtigen. Ein entsprechendes an die öffentlichen Organe des Kantons gerichtetes Zugangsgesuch wäre daher abzulehnen. Dies bedeutet, dass auch das Zugangsgesuch vom 12. Februar 2019 gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.