e BGÖ geltend, wonach die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen den Kantonen beeinträchtigt werden können. «[…] Eine solche Beeinträchtigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn der Bund Zugang zu Dokumenten ermöglichte, deren Herausgabe nach kantonalen Öffentlichkeitsgesetz zu verweigern wäre. Kantonales Recht soll nicht über das BGÖ umgangen werden können. Die Herausgabe von nach kantonalem Recht nicht zugänglichen Dokumenten ist daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ zu verweigern.