Die für diesen Kanton verlangten Wirkungsindizes wurden bereits im Rahmen der Antwort des Regierungsrates des Kantons Zürich auf die kantonsrätliche Anfrage KR-Nr.314/2018 veröffentlicht, wobei die einzelnen RAV-Stellen durchnummeriert waren.5 3. Am 01. März 2019 nahm das SECO Stellung zum bei ihm eingereichten Gesuch. Es verweigerte den Zugang zu den verlangten aufgeschlüsselten Wirkungsindizes der RAV- Stellen des Kantons Zürich vollständig. Es machte Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ geltend, wonach die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen den Kantonen beeinträchtigt werden können.