Das SECO ist u.a. für die Aufsicht und Steuerung der öffentlichen Arbeitsvermittlung zuständig. Vollzugspartner des SECO sind die Kantone, die RAV, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) und die Arbeitslosenkassen. 1 Die Kantone werden für den Vollzug der öffentlichen Arbeitsvermittlung aus dem ALV-Fonds entschädigt. Seit dem Jahr 2000 regelt eine sogenannte wirkungsorientierte Vereinbarung zwischen dem Bund (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF) und den Kantonen2 den Vollzug der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 122c AVIV3).