Die vom Antragsteller verlangten Wirkungsindizes der RAV stehen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung (ALV). Mit dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosengesetz, AVIG; SR 837.0) sowie mit dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; 823.11) sollen durch Beratung und Vermittlung und den Einsatz arbeitsmarktlicher Massnahmen drohende Arbeitslosigkeit verhütet und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpft werden.