{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--A_2019-04-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Hu9PvQN4BXGb/Empfehlung%20vom%2012.%20April%202019%20SECO%20Wirkungsindizes%20RAV.pdf", "Checksum": "8dfddb63b6aa14b5516dde78ae91b144"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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In jeden Fall dürfen aber Personendaten nur\ndann bekannt gegeben werden, wenn dies keine überwiegenden Nachteile für die betroffene\nPerson zur Folge hat.17 Den öffentlichen Interessen kommt je nach Sachverhalt nicht dasselbe\nGewicht zu. So erkannte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Tätigkeit der für die\nRegional Ärztlichen Dienste (RAD) tätigen Ärzteschaft ein erhebliches öffentliches Interesse an\nder Offenlegung der Stellenantritte und Stellenprozente der Ärzte.18 Bei den öffentlichen\nInteressen sind Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art.1 BGÖ zu\nberücksichtigen. So bezweckt das Gesetz Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent\nzu machen und (so) eine wirksame Kontrolle der Verwaltung zu ermöglichen. Je grösser die\npolitische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgabenbereiches ist, desto\neher ist eine Offenlegung der Informationen gerechtfertigt.19 Vorliegend gab es betreffend die\nWirksamkeit der RAV-Vollzugszentren sowohl auf Stufe Bund20 als auch auf Stufe Kanton21\npolitische Vorstösse. Zudem richtet sich das öffentliche Interesse auf die Aufsichts- und\nSteuerungstätigkeit des SECO im Bereich der Arbeitslosenversicherung, mit anderen Worten\nauf die wirkungsorientierte Vollzugssteuerung der öffentlichen Arbeitsvermittlung des SECO,\nwas bei der Interessenabwägung durch das SECO zu berücksichtigen wäre.\n21. Auch wenn das SECO das AWA im Zugangsverfahren um eine Stellungnahme ersucht hat,\nbedeutet dies nicht, dass damit das AWA im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten\nals Dritte im Sinne von Art. 11 BGÖ zu betrachten ist und ihm ein Widerspruchsrecht bzw. ein\nVerfahrensrecht nach Art. 13 BGÖ im bundesrechtlichen Schlichtungsverfahren zukommt.\nVorliegend besteht denn auch kein Kompetenzkonflikt, hat doch der Kanton Zürich in seinem\nSchreiben vom 15. Februar 2019 das SECO als in der Sache zuständig erklärt. Demzufolge\nerfolgt die Beurteilung des Zugangsgesuches nach Öffentlichkeitsgesetz einzig durch das\nSECO.\n22. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SECO seine Zugangsverweigerung zu den verlangten\nDokumenten weder in Bezug Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ noch in Bezug auf eine andere\nAusnahmebestimmung gemäss Art. 7 ff. BGÖ hinreichend begründet hat.\n\n17\nUrteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.\n18\nUrteil des BVGer A-4903/2016 vom 22. Mai 2017 E.6.2.3.\n19\nUrteil des BVGer A-4903/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2.1 und A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.2.\n20\nWirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 13.3361\nder Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR vom 22. April 2013, S. 9 ff.; besucht am 12. April 2019.\n21\nSiehe FN 5.\n\n6/7\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n23. Das SECO gewährt den Zugang zu den einzelnen aufgeschlüsselten Wirkungsindizes der\neinzelnen RAV-Standorte des Kantons Zürich für die Jahre 2015-2017.\n24. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim SECO den\nErlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n25. Das SECO erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n26. Das SECO erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n27. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n28. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nStaatssekretariat für Wirtschaft SECO\n\nReto Ammann\n\n7/7\n"}