{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--A_2019-04-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Hu9PvQN4BXGb/Empfehlung%20vom%2012.%20April%202019%20SECO%20Wirkungsindizes%20RAV.pdf", "Checksum": "8dfddb63b6aa14b5516dde78ae91b144"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Das SECO zeigte auch nicht auf, inwiefern bei einer\nOffenlegung der verlangten aufgeschlüsselten Wirkungsindizes nach RAV-Standorten ein\nernsthaftes Risiko besteht, dass die Beeinträchtigung zwischen dem Bund und dem Kanton\nZürich von einer gewissen Erheblichkeit wäre.\n17. Insoweit das SECO in seiner Stellungnahme an den Antragsteller erklärt, der Zugang zu den\nverlangten Informationen würde insgesamt den Vollzug des Arbeitslosengesetzes\nbeeinträchtigen, müsste es eine Ausnahmenorm nach Art. 7 resp. einen Spezialfall nach\nArt. 8 BGÖ Öffentlichkeitsgesetz benennen und begründen. In diesem Zusammenhang ist\ninsbesondere zu beachten, dass im Falle einer Nichtunterzeichnung der vorgeschlagenen\nwirkungsorientierten Vereinbarung13 durch einen Kanton das WBF per Verfügung darüber\nbestimmt, in welchem Umfang diese angewendet wird (Art. 122c Abs. 5 AVIV).\n18. Soweit sich das SECO in seiner Stellungnahme an den Antragsteller auf den Schutz der\nPrivatsphäre bezieht, wäre nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes eine Prüfung nach\nArt. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ vorzunehmen. Falls Personendaten vorliegen, welche nicht\nanonymisiert werden können, ist das Zugangsgesuch gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach\ndatenschutzrechtlichen Vorgaben von Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz\n(DSG; SR 235.1) zu prüfen und eine Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ gemäss\nRechtsprechung vorzunehmen. Die Anrufung dieser Bestimmungen setzt aber voraus, dass\nPersonendaten im Sinne von Art. 3 DSG bestehen.14 Betroffen davon sind natürliche oder\njuristische Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 3 Bst. b DSG). Die RAV-\nStellen der Kantone fallen nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes.\n19. Schliesslich macht das SECO den Schutz der Privatsphäre der einzelnen RAV-Mitarbeitenden\ngeltend, welche der Offenlegung der Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Vollzugstellen\nentgegenstehen. Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung des\nWirkungsindizes einer RAV-Stelle die Privatsphäre der einzelnen RAV Mitarbeitenden\nbeeinträchtigen soll, verlangt der Antragsteller gerade nicht den Zugang aufgeschlüsselt nach\nden einzelnen Mitarbeitenden, sondern nach den einzelnen RAV-Standorten.\n20. Sofern das SECO im weiteren Verfahrenslauf an diesem Argument festhält, ist Folgendes zu\nbeachten: Bezieht sich ein Zugangsgesuch auf ein amtliches Dokument, das Personendaten\nenthält, die sich nicht anonymisieren lassen, ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen\nzwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der nachgesuchten Informationen und\ndiesem entgegenstehende Interessen, insbesondere dasjenige am Schutz der Privatsphäre\nbzw. der Daten derjenigen Personen, deren Angaben im Dokument enthalten sind und\nzugänglich gemacht werden sollen.15 Gemäss Rechtsprechung können sich\nVerwaltungsangestellte mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen oder an\nderen Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im selben Mass auf ihr Recht auf\ninformationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte; ihren, dem Zugang\nentgegenstehenden privaten Interessen kommt grundsätzlich weniger Gewicht zu, als wenn die\nPersonendaten privater Dritter in Frage stehen.16 Dabei ist das Schutzbedürfnis einer Person\n\n13\nSiehe FN 2.\n14\nBLECHTA, BSK BGÖ, Art. 3 N 14 ff.\n15\nUrteil des BGer 1C-428/2016 vom 27. September 2017 E. 3.\n16\nUrteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.5.4.\n\n"}