{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--A_2019-04-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Hu9PvQN4BXGb/Empfehlung%20vom%2012.%20April%202019%20SECO%20Wirkungsindizes%20RAV.pdf", "Checksum": "8dfddb63b6aa14b5516dde78ae91b144"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Zudem ist die Ausnahme\nprimär nur auf Dokumente anwendbar, die vom Kanton erstellt worden sind, der einen weniger\nweitgehenden Zugang zu amtlichen Dokumenten kennt als der Bund. Für vom Bund erstellte\nDokumente setzt die Ausnahme voraus, dass ein Kanton mit restriktiverer Zugangsregelung als\nder Bund der ausschliessliche Adressat ist und darin Informationen wiedergegeben werden, die\nin einem von diesem Kanton erstellten, nicht zugänglichen Dokument enthalten waren. 8 In\ndiesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Ausnahmenorm auf die kantonale\nGesetzgebung und nicht auf die kantonale Rechtsanwendung bzw. auf die Beurteilung eines\nZugangsgesuches durch eine kantonale Behörde in Anwendung kantonalen Rechts bezieht.\nVielmehr hat die Bundesbehörde die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ gemäss oben\ngenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes\nzu prüfen. Ihr obliegt auch die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien\nZugangs, dass die angerufene Norm wirksam ist.9 Entsprechend der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der\njeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf\neine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen; zudem muss\ndiese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als\nBeeinträchtigung gelten kann.10\n15. Die vom Antragsteller verlangten Wirkungsindizes wurden vom SECO erstellt und betreffen die\nRAV-Stellen des Kantons Zürich. Dieser Kanton kennt seit dem 1. Oktober 2008 das Gesetz\nüber die Information und den Datenschutz (IDG). Da die verlangten Dokumente den Zeitraum\nvon 2015 bis 2017 betreffen, fallen diese in einen Zeitraum, für welchen das IDG, d.h. die\nkantonale Gesetzgebung, bereits das Öffentlichkeitsprinzip kennt, weshalb die Wirksamkeit der\nAusnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ grundsätzlich entfällt. Da es sich um ein\nvom Bund erstelltes amtliches Dokumente handelt, bleibt einzig noch fraglich, ob die geltende\nkantonale Bestimmung § 23 IDG restriktiver ausgestaltet ist als das Öffentlichkeitsgesetz des\nBundes.\n16. Der Kanton Zürich hat zwar ein vom Öffentlichkeitsgesetz unterschiedliches Konzept,11 jedoch\nsind die kantonalen Einschränkungen nach § 23 IDG vergleichbar mit den\nAusnahmebestimmungen nach Öffentlichkeitsgesetz. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich\ndas Bundesgericht in Bezug auf die Begründungsdichte bei der kantonalen\nInteressenabwägung nach § 23 IDG an das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes anlehnt.12 Das\nSECO erwähnte in der Stellungnahme an den Antragsteller einzig die Ausnahmenorm nach\nArt. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ, die kantonale Norm § 23 IDG, deren Einschränkungsgründe sowie\ndas Ergebnis der Einschätzung der kantonalen Behörde und teilte nur mit, dass das öffentliche\n\n8\nUrteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3.\n9\nAusführlich dazu Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017, E. 6.4.1 f.\n10\nUrteil des BGer 1C-428/2016 vom 27. September 2017 E. 3.\n11\nNäheres zum Konzept des BGÖ: BRUNNER/MADER, in: Handkommentar BGÖ, Einleitung, Rz 53 ff.;\nCOTTIER/SCHWEIZER/W IDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 4 und Rz 79; MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ,\nArt. 8, Rz 4.\n12\nUrteil des BGer 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.3.\n\n"}