{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--A_2019-04-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Hu9PvQN4BXGb/Empfehlung%20vom%2012.%20April%202019%20SECO%20Wirkungsindizes%20RAV.pdf", "Checksum": "8dfddb63b6aa14b5516dde78ae91b144"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. April 2019 SECO Wirkungsindizes RAV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.04.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.04.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.04.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. April 2019: SECO / Wirkungsindizes RAV"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:42", "Checksum": "9f446dcf13b52fa14a7b36966ef28436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.04.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. April 2019: SECO / Wirkungsindizes RAV\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n9. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrages\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.6\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.7\n12. Das SECO gehört zur Bundesverwaltung und untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ dem\nÖffentlichkeitsgesetz. Es wird kein Zugang zu einem Dokument verlangt, welches vom Katalog\nnach Art. 3 BGÖ erfasst wird. Somit fällt der vorliegende Sachverhalt in den persönlichen und\nsachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Unbestritten ist, dass das SECO\nDatenherr der verlangten und von ihm generierten Wirkungsindizes ist, die verlangten\nInformationen als amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ gelten und das SECO\nfür die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständig ist (Art. 10 BGÖ). Uneinigkeit besteht\nhingegen in der Frage der Zugänglichkeit zu den Wirkungsindizes der einzelnen RAV-Stellen\ndes Kantons Zürich, aufgeschlüsselt nach ihren Standorten, für die Jahre 2015-2017.\n13. Das SECO beruft sich für seine Zugangsverweigerung auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7\nAbs. 1 Bst. e BGÖ. Danach ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verweigern, wenn\ndurch seine Gewährung die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder\nzwischen Kantonen beeinträchtigt werden können. Es macht geltend, dass der Herausgabe der\nWirkungsindizes der einzelnen RAV-Stellen ein überwiegendes öffentliches und privates\n\n6\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n7\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n\n"}