{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--A_2019-04-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Hu9PvQN4BXGb/Empfehlung%20vom%2012.%20April%202019%20SECO%20Wirkungsindizes%20RAV.pdf", "Checksum": "8dfddb63b6aa14b5516dde78ae91b144"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. April 2019 SECO Wirkungsindizes RAV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.04.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.04.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.04.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. April 2019: SECO / Wirkungsindizes RAV"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:23:42", "Checksum": "9f446dcf13b52fa14a7b36966ef28436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.04.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. April 2019: SECO / Wirkungsindizes RAV\n\n Feldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nWirkungsindex, den das SECO ermittelt.4 Für den Kanton Zürich betreibt der Fachbereich\nArbeitsmarkt des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 16 RAV-Stellen. Die für diesen Kanton\nverlangten Wirkungsindizes wurden bereits im Rahmen der Antwort des Regierungsrates des\nKantons Zürich auf die kantonsrätliche Anfrage KR-Nr.314/2018 veröffentlicht, wobei die\neinzelnen RAV-Stellen durchnummeriert waren.5\n3. Am 01. März 2019 nahm das SECO Stellung zum bei ihm eingereichten Gesuch. Es\nverweigerte den Zugang zu den verlangten aufgeschlüsselten Wirkungsindizes der RAV-\nStellen des Kantons Zürich vollständig. Es machte Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ geltend, wonach\ndie Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen den Kantonen\nbeeinträchtigt werden können. «[…] Eine solche Beeinträchtigung wäre insbesondere dann\ngegeben, wenn der Bund Zugang zu Dokumenten ermöglichte, deren Herausgabe nach\nkantonalen Öffentlichkeitsgesetz zu verweigern wäre. Kantonales Recht soll nicht über das\nBGÖ umgangen werden können. Die Herausgabe von nach kantonalem Recht nicht\nzugänglichen Dokumenten ist daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ zu verweigern. Der\nHerausgabe der Wirkungsindizien der einzelnen RAV steht ein überwiegendes öffentliches und\nprivates Interesse im Sinne von § 23 des kantonalen Gesetzes über die Information und den\nDatenschutz (IDG) des Kantons Zürich entgegen. Denn eine Herausgabe dieser Informationen\nwürde den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) sowie die Privatsphäre\neinzelner RAV-Mitarbeiter erheblich beeinträchtigen. Ein entsprechendes an die öffentlichen\nOrgane des Kantons gerichtetes Zugangsgesuch wäre daher abzulehnen. Dies bedeutet, dass\nauch das Zugangsgesuch vom 12. Februar 2019 gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ nicht\nbewilligt werden kann.»\n4. Gegen diese Zugangsverweigerung reichte der Antragsteller am 12. März 2019 einen\nSchlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten\n(Beauftragter) ein. In seinen Unterlagen befindet sich neben seinem Zugangsgesuch vom\n12. Februar 2019 an das SECO auch eine Stellungnahme des AWA vom 18. Februar 2019\nbetreffend ein Zugangsgesuch vom 15. Februar 2019 beim AWA zu den Wirkungsindizes der\nkantonalen RAV-Stellen. Darin erklärte das AWA: «Das SECO als Inhaber der Daten- und\nInformationsherrschaft betr. Wirkungsziele ist die adäquate Stelle für Ihre Anfrage. Das SECO\nverfasst daher eine konsolidierte Antwort an Sie und wir sehen Ihre Anfrage damit als erledigt\nan.»\n5. Mit Schreiben vom 15. März 2019 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das SECO dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n6. Am 25. März 2019 stellte das SECO das relevante Dokument, einen Begleitbrief und die\nVerfahrensakten zu. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass das SECO das AWA\nam 15. Februar 2019 zu einer Stellungnahme betreffend Zugang zu den Wirkungsindizes\neingeladen hatte, «[…ihm] mitzuteilen, welche Gründe gegen die Herausgabe der oben\ngenannten Daten des Kantons Zürich sprechen.» Nachdem das SECO die Begründung des\nAWA in der Stellungnahme vom 20. Februar 2019 als zu wenig ausreichend befunden hatte,\nreichte das AWA am 27. Februar 2019 eine ergänzende Stellungnahme nach.\n\n4\nWirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 13.3361\nder Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR vom 22. April 2013, S. 4 ff. , besucht am 12. April 2019.\n5\nAntwort Regierungsrat Kanton Zürich auf die kantonsrätliche Anfrage KR-Nr.314/2018, besucht am 12. April 2019.\n\n2/7\n7. Am 02. April 2019 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher die Parteien sich\nmateriell nicht einigen konnten. Hingegen schränkte der Antragsteller seinen\nSchlichtungsantrag auf den Eventualantrag ein, d.h. auf den Zugang zu den Wirkungsindizes\nder einzelnen RAV-Stellen des Kantons Zürich, aufgeschlüsselt nach ihren Standorten, für die\nJahre 2015-2017.\n8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}