Gegen diese Verfügung können die Antragstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ). 5. Diese Empfehlung wird veröffentlicht (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerinnen anonymisiert. 6. Die Empfehlung wird eröffnet: J Den Antragstellerinnen A und B, vertreten durch Rechtsanwalt C J Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Hallerstrasse 7 Postfach 3000 Bern 9 Jean-Philippe Walter