6. Es ist Praxis von Swissmedic, auf Anfragen auch dann keine Auskunft zu erteilen, wenn kein Zulassungsverfahren für ein Arzneimittel hängig ist. Swissmedic begründet dieses Vorgehen damit, dass bereits die Auskunft, keine Zulassungsgesuche seien für einen bestimmten Wirkstoff eingereicht worden, den Wettbewerb zwischen den Markteilnehmern beeinflussen und für den Konsumenten negative Auswirkungen haben könne.