Das Heilmittelgesetz (Art. 11f. HMG) hält fest, welche Dokumente im Rahmen eines Zulassungsgesuchs für eine Neuanmeldung oder ein Generikum eines Arzneimittels bei Swissmedic eingereicht werden müssen. Diese Angaben und Unterlagen sind zentral und unabdingbar für den Zulassungsentscheid von Swissmedic. Nach Ansicht des Beauftragten fallen alle Angaben und Unterlagen des Zulassungsverfahrens nach Heilmittelgesetz unter die Kategorie der entscheidrelevanten Dokumente von Art. 8 Abs. 2 BGÖ. Swissmedic kann daher den Zugang zu diesen Dokumenten bis zum Zulassungsentscheid aufschieben.