Der Gesetzgeber hat der freien Meinungsbildung der Behörden einen hohen Stellenwert eingeräumt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, verwaltungsinterne Entscheidungsprozesse zu schützen, indem weder Einblick in Dokumente noch Auskünfte über deren Inhalt erteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 6 Abs. 1 BGÖ verwiesen, der diese beiden Aspekte (Einsicht und Auskunft) ausdrücklich erwähnt. Die Antragstellerin B irrt somit mit ihrer Annahme, dass sich Art. 8 Abs. 2 BGÖ nur auf die Einsichtnahme in Dokumente, nicht aber auf die Erteilung von Auskünften aus diesen Dokumenten bezieht.