Absatz 2 von Art. 8 BGÖ stellt dabei insoweit eine Besonderheit dar, als dass der Zugang nur befristet verweigert wird. Der Aufschub des Zugangs zu den entscheidrelevanten Dokumenten gilt allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die Behörde den politischen oder administrativen Entscheid fällt. Nach dem Entscheid sind diese Dokumente hingegen grundsätzlich zugänglich.