3. Im Unterschied zu Art. 7 BGÖ, bei dem die angefragte Behörde darüber entscheiden muss, ob ein öffentliches oder privates Interesse eine Zugangsbeschränkung rechtfertigt, hat der Gesetzgeber in Art. 8 BGÖ abschliessend „besondere Fälle“ (so der Titel der Bestimmung) geregelt, bei denen der Zugang verweigert (Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 BGÖ) respektive gewährt (Art. 8 Abs. 5 BGÖ) werden muss.