6 BGÖ sind all jene Anfragen, die sich auf ein bzw. mehrere Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes beziehen. Keine Zugangsgesuche nach 2/6 Öffentlichkeitsgesetz sind namentlich Anfragen, bei denen bloss allgemeine Auskünfte 2 verlangt werden . Nach Ansicht des Beauftragten handelt es bei allen vier Anfragen der Antragstellerin A nicht um Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz. Das Öffentlichkeitsgesetz gelangt daher nicht zur Anwendung. B. In Bezug auf das Zugangsgesuch der Antragstellerin B