5. Am 21. Februar 2007 reichte der Rechtsanwalt C im Namen der Antragstellerinnen A und B einen Schlichtungsantrag beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) ein. Die Antragstellerinnen vertraten die Auffassung, dass aufgrund der Gesetzessystematik nur der Bundesrat berechtigt sei, sich auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ zu berufen. Zudem solle mit der Bestimmung nur der (physische) Zugang zu den Dokumenten ausgeschlossen werden, nicht aber das Erteilen von Auskünften über den Inhalt solcher Dokumente. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: