4. Am 8.Februar 2007 teilte Swissmedic der Antragstellerin B mit, dass der Zugang aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BGÖ aufgeschoben werde. Auch hier führte Swissmedic aus, „dass allfällige Dossiers von Konkurrenten der Gesuchstellerin zum heutigen Zeitpunkt nicht zugänglich gemacht werden können.“ Swissmedic behielt sich wiederum eine eventuelle Prüfung der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 7 BGÖ zu einem späteren Zeitpunkt vor.