SR 152.3). Die Daten und Dokumente, zu denen Zugang verlangte werde, würden unter diese Bestimmung fallen. Swissmedic vertrat die Ansicht, dass der Antragstellerin A „allfällige Dossiers von Konkurrenten zum heutigen Zeitpunkt nicht zugänglich gemacht werden können.“ Swissmedic behielt sich eine eventuelle Prüfung der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 BGÖ zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor.