{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-10-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--O_2007-10-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/8iMXM3y6Is3f/Empfehlung%20vom%2011.%20Oktober%202007%20Swissmedic%20Zulassung%20Arzneimittel.pdf", "Checksum": "442ffc1b520eabef9a839f7c551f9925"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Keine Zugangsgesuche nach\n2/6\nÖffentlichkeitsgesetz sind namentlich Anfragen, bei denen bloss allgemeine Auskünfte\n2\nverlangt werden .\n\nNach Ansicht des Beauftragten handelt es bei allen vier Anfragen der Antragstellerin A nicht\num Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz. Das Öffentlichkeitsgesetz gelangt daher\nnicht zur Anwendung.\n\nB. In Bezug auf das Zugangsgesuch der Antragstellerin B\n\nB.1. Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 BGÖ\n\n1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen\n3\nSchlichtungsantrags tätig . Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,\ndie an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für\nden Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Die Antragstellerin B hat ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ bei Swissmedic eingereicht und\neine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmende an einem vorangegangenen\nGesuchsverfahren ist sie zur Einreichung von Schlichtungsanträgen berechtigt. Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\n4\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten.\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB.2. Sachlicher Geltungsbereich\n\n5\n1. Swissmedic ist eine Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung und fällt unter\nden Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ).\n\n2\ns. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Ziffer 6.1\n3\nBBl 2003 2023\n4\nBBl 2003 2024\n5\nBBl 2003 1986\n3/6\n2. Die Antragstellerin B spezifiziert in ihrem Zugangsgesuch hinreichend jene amtlichen\nDokumente, in die sie Einsicht nehmen möchte.\n\n3. Im Unterschied zu Art. 7 BGÖ, bei dem die angefragte Behörde darüber entscheiden muss,\nob ein öffentliches oder privates Interesse eine Zugangsbeschränkung rechtfertigt, hat der\nGesetzgeber in Art. 8 BGÖ abschliessend „besondere Fälle“ (so der Titel der Bestimmung)\ngeregelt, bei denen der Zugang verweigert (Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 BGÖ) respektive gewährt\n(Art. 8 Abs. 5 BGÖ) werden muss.\n\nAbsatz 2 von Art. 8 BGÖ stellt dabei insoweit eine Besonderheit dar, als dass der Zugang nur\nbefristet verweigert wird. Der Aufschub des Zugangs zu den entscheidrelevanten Dokumenten\ngilt allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die Behörde den politischen oder\nadministrativen Entscheid fällt. Nach dem Entscheid sind diese Dokumente hingegen\ngrundsätzlich zugänglich.\n\n"}