BGÖ wurde damit nicht rechtsgenüglich dargetan (Ziff. 53–65). 81.5 Das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV ist vorliegend nicht tangiert (Ziff. 66–67). 81.6 Die Antragsteller A und B legen keine begründeten privaten Interessen zum Schutz ihrer Privatsphäre resp. ihrer Personendaten dar und vermochten bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend darzulegen, inwiefern durch die Offenlegung der vorliegend interessierenden Informationen ihre Privatsphäre ernsthaft beeinträchtigt werden kann. Vorliegend ergibt die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m.