Das Begehren des Zugangsgesuchstellers beurteilt sich, da Art. 2 VBGÖ lediglich (deklaratorisch) festhält, was sich ohnehin bereits aus Art. 6 Abs. 1 BGÖ ableiten lässt, nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes (Ziff. 46–52). 81.4 In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hat Antragsteller A die Anwendung der Ausnahmebestimmung im Anwendungsfall des Berufsgeheimnisses vorliegend nicht dargelegt.