15/17 82. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: 81.1 Bei den vom Zugangsgesuch umfassten Dokumenten und Informationen handelt es sich nicht um Dokumente eines Verfahrens der Staats- und Verwaltungsrechtspflege i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ, weswegen das Öffentlichkeitsgesetz Anwendung findet (Ziff. 33–37). 81.2 Nach Ansicht des Beauftragten ist weder das Zugangsgesuch noch das Vorgehen des Antragstellers (rechts-)missbräuchlich (Ziff. 39–45). 81.3 Das Begehren des Zugangsgesuchstellers beurteilt sich, da Art. 2