Wenn dies tatsächlich der Fall ist, stärkt die Einsichtnahme auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörden. 81. Zwischenfazit: Im Ergebnis ergibt die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG nach Ansicht des Beauftragten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen der Antragsteller A und B an der Geheimhaltung überwiegen. Nach Ansicht des Beauftragten ist die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten vorliegend nicht widerlegt, weshalb der Zugang zu gewähren ist.