Insgesamt sind die von den Antragstellern A und B bis anhin geäusserten Vorbringen lediglich allgemeiner Art und sie haben nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre resultieren würde resp. daraus ein nicht (leicht) wiedergutzumachender Nachteil für sie erwachsen könnte. 80. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.