Eine drohende Beeinträchtigung der Privatsphäre wird nicht belegt und ist für den Beauftragten auch nicht ersichtlich. 79. Zwischenfazit: Weder Antragsteller A noch Antragsteller B legen begründete private Interessen zum Schutz der Privatsphäre resp. der Personendaten dar. Insgesamt sind die von den Antragstellern A und B bis anhin geäusserten Vorbringen lediglich allgemeiner Art und sie haben nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre resultieren würde resp.