Soweit Antragsteller B auf die Recherchetätigkeit insgesamt verweist und damit auf die Gesamtheit der von ihm verlangten Dokumente Bezug nimmt, ist dieses Vorbringen lediglich abstrakter Art und vermag ohne weitergehende Erläuterungen nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Beauftragten legt Antragsteller B im Zugangs- resp. Schlichtungsverfahren nicht hinreichend plausibel dar, dass bei der Gewährung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten weltanschauliche und politische Überzeugungen von Antragsteller B und damit besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG offenbart würden.