Er belässt es dabei bei dieser Behauptung, ohne dafür konkrete Belege vorzubringen. Antragsteller B legt insbesondere nicht dar und zeigt auch nicht exemplarisch auf, aus welchen Gründen sich eine bestimmte weltanschauliche oder politische Überzeugung aus Dokumenten des EDA oder den Ausschnitten aus der Korrespondenz ableiten lassen sollte, welche den Zugang zu amtlicher Information zum Gegenstand hat.