Insgesamt wird eine drohende Beeinträchtigung der Privatsphäre nicht belegt und ist für den Beauftragten auch nicht ersichtlich. 78. Antragsteller B macht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten zur Hauptsache geltend, die Offenlegung der verlangten Dokumente würde die Recherchetätigkeit und damit die weltanschaulichen und politischen Überzeugungen offenbaren. Er belässt es dabei bei dieser Behauptung, ohne dafür konkrete Belege vorzubringen.