Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe bestehen würden und er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Hingegen macht Antragsteller A keine Ausführungen zu allfälligen privaten Schutzinteressen und erklärt nicht, inwiefern und aus welchen Gründen seine Privatsphäre bei der Offenlegung der Dokumente überhaupt beeinträchtigt zu werden droht.