Demnach liegt die Beweislast für die privaten Schutzinteressen resp. die Zugangsverweigerung vorliegend bei Antragsteller A bzw. B. 77. Antragsteller A beschränkt sich in seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 auf das lediglich pauschale Begehren, dass Daten zu seiner Person geheim zu halten seien. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe bestehen würden und er keine Person des öffentlichen Lebens sei.