Eine vollständige Auflösung des Personenbezugs und damit eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ist folglich nicht möglich. Jedenfalls wird dies vom EDA nicht hinreichend belegt. Es ist demnach zu prüfen, inwiefern die Offenlegung der verlangten Information die Privatsphäre von Antragsteller A resp. B beeinträchtigen kann. 73. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG.