Wie bereits dargetan, finden sich namentlich in von Antragsteller A verfassten Medienberichten Hinweise auf und Auszüge aus ihm vom EDA zugänglich gemachten Dokumenten, die (auch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Infolgedessen kann der Beauftragte zumindest nicht ausschliessen, dass Rückschlüsse auf die Identität der Antragsteller möglich sind und eruierbar ist, welche Dokumente von welcher Person herausverlangt worden sind. Eine vollständige Auflösung des Personenbezugs und damit eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ist folglich nicht möglich.