Die vom vorliegend strittigen Zugangsbegehren mitumfassten Dokumente enthalten keine Personendaten der Antragsteller A oder B. Dies gilt auch für die Ausschnitte aus der Korrespondenz zwischen dem EDA und Antragsteller A resp. B mit den diesen offengelegten Informationen. Allerdings gibt selbst das EDA an, dass die Antragsteller die "[…] mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen."